Die Hilfe für Opfer von Straftaten wird neu geregelt; Bundesrat setzt revidiertes Opferhilfegesetz auf den 1. Januar 2009 in Kraft

Bern, 27.02.2008 - Opfer von Straftaten können in Zukunft innert fünf Jahren ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung einreichen. Die Höhe der Genugtuung wird neu begrenzt. Und wer im Ausland Opfer einer Straftat wurde, hat künftig keinen Anspruch mehr auf Entschädigung und Genugtuung. Dies sind die wichtigsten Neuerungen des revidierten Opferhilfegesetzes, das der Bundesrat zusammen mit den überarbeiteten Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2009 in Kraft setzt.

Das 1993 in Kraft getretene Opferhilfegesetz (OHG) entspricht einem grossen Bedürfnis und hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Die Revision schliesst verschiedene Lücken, setzt neue Akzente und beseitigt Auslegungsprobleme.

Die zweijährige Verwirkungsfrist war schon beim Erlass des OHG als relativ kurz beurteilt worden. Die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Entschädigung oder Genugtuung wird mit Blick auf die gemachten Erfahrungen auf fünf Jahre verlängert. Für minderjährige Opfer eines Sexualdelikts oder anderer schwerer Straftaten gilt eine Sonderfrist: Sie können bis zum 25. Lebensjahr ein Gesuch einreichen.

Die ursprünglich als Ausnahme vorgesehene und nur unvollständig geregelte Genugtuung, mit der die staatliche Gemeinschaft die schwierige Situation des Opfers anerkennt, hat in der Praxis eine grössere Bedeutung als die Entschädigung für den erlittenen Schaden erlangt. Neu wird ein Höchstbeitrag für die Genugtuung festgelegt: 70 000 Franken für das Opfer, 35 000 Franken für Angehörige. Der Höchstbeitrag für die Entschädigung wird der Teuerung angepasst und beträgt neu 120 000 Franken.

Beschränkte Hilfe nach Straftaten im Ausland

Bei Straftaten im Ausland werden keine Entschädigungen und Genugtuungen mehr ausgerichtet. Zum einen ist der Staat nur auf seinem Territorium für die Sicherheit der Einwohner verantwortlich, zum anderen ist es oft schwierig, einen Sachverhalt im Ausland abzuklären und zu beurteilen. Die Opfer und ihre Angehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz haben aber weiterhin einen Anspruch auf die Leistungen der Beratungsstellen, die sie frei wählen können.

Zur Abgeltung der Kosten, die den Kantonen durch die Beratung von Opfern mit Wohnsitz in einem anderen Kanton entstehen, wird ein Pauschalbeitrag eingeführt.

Das revidierte OHG behält das Grundkonzept der Opferhilfe bei und beruht auf den drei Pfeilern Beratung, finanzielle Leistung und Schutz des Opfers im Strafverfahren. Die Bestimmungen zum Schutz des Opfers im Strafverfahren werden jedoch nach Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung, welche die gleichen Schutzvorkehrungen vorsieht, im OHG aufgehoben.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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