Internationaler Erwachsenenschutz

Worum geht es?

Die zunehmende individuelle Mobilität und die alternde Bevölkerung erzeugen ein wachsendes Bedürfnis nach grenzüberschreitenden Unterstützungsmassnahmen im Bereich des Erwachsenenschutzes. Zum besseren Schutz unterstützungsbedürftiger Erwachsener bei internationalen Sachverhalten hat die Schweiz das Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen ratifiziert (HEsÜ; SR 0.211.232.1) und Artikel 85 IPRG entsprechend angepasst (Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht; SR 291). Diese sind per 1. Juli 2009 in Kraft getreten.

Beispiele

  1. Ein unter Beistandschaft stehender Erwachsener ist ins Ausland umgezogen (in einen Vertragsstaat des Übereinkommens). Zu seinem Schutz soll die Beistandschaft am neuen Wohnort anerkannt, weitergeführt und hierfür eine analoge innerstaatliche Massnahme ergriffen werden. Die bisher zuständige Schweizer Erwachsenenschutzbehörde muss hierfür einen entsprechenden Antrag an die zuständige Behörde am neuen Aufenthaltsort richten, welcher mit Unterstützung der Zentralbehörden übermittelt werden kann. Durch die bilaterale Zusammenarbeit können die Interessen des Betroffenen gewahrt und schliesslich die Beistandschaft in der Schweiz aufgehoben werden.

  2. Ein Schweizer Ehepaar lebt in Deutschland. Das örtliche Amtsgericht hat den Ehemann zum Betreuer und Vermögensverwalter seiner an Demenz erkrankten Ehefrau ernannt. Die Bank in der Schweiz akzeptiert den deutschen Gerichtsentscheid jedoch nicht. Damit der Ehemann über die Konti seiner Ehefrau verfügen kann, ersucht er die zuständige Schweizer Behörde in einem Entscheid das ausländische Urteil anzuerkennen.

Rechtliche Grundlagen

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Letzte Änderung 29.08.2023

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Ansprechpartner für Fragen und Auskünfte im internationalen Erwachsenenschutz sind die kantonalen Zentralbehörden (PDF, 226 kB, 06.03.2024)

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