Verordnungsanpassungen aufgrund von Neuerungen im Zusammenhang mit dem Dublin/Eurodac-Besitzstand

Inkrafttreten der Eurodac-Verordnung und der vollständigen Dublin III-Verordnung im Sommer 2015

In der Herbstsession 2014 hat das Parlament verschiedene Gesetzesvorlagen verabschiedet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Vorlagen im Zusammenhang mit den Assoziierungsabkommen der Schweiz zu Schengen und Dublin. So wurden die neuen EU-Verordnungen Dublin III und Eurodac formell übernommen. Diese Rechtsakte erforderten eine Anpassung des Asylgesetzes (AsylG) und des Ausländergesetzes (AuG).

Die Dublin III-Verordnung findet seit dem 1. Januar 2014 provisorisch Anwendung. Nur die nicht direkt anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung sind noch nicht in Kraft getreten.

Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Neue Dublin-Haft (neue Voraussetzungen und Fristen)
  • Pflicht zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens in der Schweiz, falls diese der zuständige Dublin-Staat ist
  • Neue Regelung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Dublin-Entscheid
  • Einsetzung einer Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige im Dublin-Verfahren
  • Übermittlung zusätzlicher Daten an die Zentraleinheit Eurodac
  • Übermittlung von Eurodac-Grunddaten innerhalb von 72 Stunden
  • Schaffung der Funktion eines Eurodac-Fingerabdruckspezialisten

Das Parlament hat im Herbst 2014 auch die Möglichkeit gutgeheissen, auf ein Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung direkt in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu vollziehen, wenn ein Dublin-Staat bereits einen Asyl- und Wegweisungsentscheid erlassen hat. Dieser neue Nichteintretensgrund ist im AsylG festgehalten.

Im Hinblick auf diese Neuerungen mussten mehrere Verordnungen angepasst werden. Da nunmehr für alle Dublin-Verfahren (mit oder ohne Asylgesuch in der Schweiz) eine Vertrauensperson ernannt werden muss, wurden die Rolle und die Aufgaben der Vertrauensperson auf Verordnungsstufe festgelegt. Dies ermöglicht eine gewisse Harmonisierung der Praxis in den Kantonen. Zudem wurden, wie in der Eurodac-Verordnung vorgesehen, bei den AFIS-DNAServices von fedpol Fingerabdruckspezialisten eingeführt. Diese überprüfen, ob die daktyloskopischen Daten aus Eurodac mit den in der Schweiz erfassten Daten übereinstimmen.

Die Verordnungen wurden vom 19. Januar bis zum 16. März 2015 zur Vernehmlassung unterbreitet. Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer hat die Vorlage unterstützt.

Am 12. Juni 2015 hat der Bundesrat die Verordnungsbestimmungen verabschiedet. Er hat zudem die Umsetzung sämtlicher Gesetzesbestimmungen (Gesetze und Verordnungen) beschlossen. Die Bestimmungen betreffend Dublin und die Anerkennung von Entscheiden der anderen Dublin-Staaten treten am 1. Juli 2015 in Kraft, die Bestimmungen betreffend Eurodac am 20. Juli 2015.

Aufgrund dieser Vorlage konnte zudem die vom Bundesrat geführte Liste der verfolgungssicheren Staaten in die Asylverordnung 1 aufgenommen werden.

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Letzte Änderung 01.10.2015

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