Schweiz und UK verstärken bilaterale Migrationszusammenarbeit mit einem Memorandum of Understanding

Bern, 18.12.2020 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 ein Memorandum of Understanding (MoU) mit dem Vereinigten Königreich (UK) betreffend Mobilität und Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Migration genehmigt. Das rechtsunverbindliche MoU unterstreicht die enge Kooperation beider Staaten im Migrationsbereich und dient als Grundlage für die zukünftige Zusammenarbeit. Es ist Teil der Mind the gap-Strategie, mit der der Bundesrat die Kontinuität in der Beziehung Schweiz-UK über den Brexit hinaus sichern will.

Nach dem Austritt des UK aus der EU am 31. Januar 2020 und nach dem voraussichtlichen Ende der Übergangsperiode am 31. Dezember 2020 ist das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ab dem 1. Januar 2021 für das UK nicht mehr anwendbar. Der wirtschaftliche Austausch mit dem UK bleibt bedeutend, entsprechend wichtig ist es, die bilateralen Beziehungen mit diesem Land in bewährtem Umfang fortzusetzen und weiterzuentwickeln.

Das UK wird ab dem 1. Januar 2021 sein neues Immigrationssystem (Point Based System, PBS) einführen. Neueinreisende UK-Staatsangehörige werden ab dann in der Schweiz gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) zugelassen. Um die Migrationszusammenarbeit im Rahmen der "Mind the gap"-Strategie über das Ende der Übergangsperiode hinaus zu sichern, haben die Schweiz und das UK bereits im Februar 2020 exploratorische Gesprächen aufgenommen.

Das MoU ist das Ergebnis dieser Explorationen und stellt die Grundlage für die künftige Zusammenarbeit im Bereich der Migration dar. Im Zentrum dieser Zusammenarbeit sollen gemeinsam geteilte prioritäre Schwerpunkte stehen wie der jeweilige Zugang zum Arbeitsmarkt, Mobilität oder eine Koordination im Asylbereich. Mit Hilfe von Expertengruppen, Informationsaustausch und Capacity Building beabsichtigen die Schweiz und das UK die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen weiterzuentwickeln.  

Genehmigung und Inkraftsetzung

Das MoU wurde vom Bundesrat an seiner Sitzung vom 18.12.2020 genehmigt. Es ist rechtsunverbindlich, unbefristet und dient als Absichtserklärung. Das MoU tritt mit der   Unterzeichnung, die noch dieses Jahr stattfinden soll, in Kraft.

Abkommen über die erworbenen Rechte

Unabhängig davon wird per 1. Januar 2021 das Abkommen über die erworbenen Rechte angewendet, das die Schweiz und das Vereinigte Königreich am 25. Februar 2019 unterzeichnet haben. Mit diesem Abkommen behalten Schweizerinnen und Schweizer sowie Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ihre Aufenthaltsrechte (und andere Rechte), welche sie gestützt auf das FZA bis am 31. Dezember 2020 im jeweils anderen Land erworben haben. 

Kontingente für erwerbstätige UK-Staatsangehörige

Im Rahmen der Teilrevision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 25. November 2020 auch die für ein Jahr gültigen Höchstzahlen für erwerbstätige UK-Staatsangehörige beschlossen. 2021 können damit bis zu 3500 Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich rekrutiert werden: 2100 mit Aufenthaltsbewilligungen (B) und 1400 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen (L). So wird die nötige Flexibilität für die Schweizer Wirtschaft gewährleistet. Diese Höchstzahlen hat der Bundesrat unilateral beschlossen; sie gelten vorerst für ein Jahr und sollen quartalsweise an die Kantone freigegeben werden.

Anpassung der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs

Ebenfalls am 18.12.2020 hat der Bundesrat die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens über die Mobilität von Dienstleistungserbringern nötige Anpassung der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs verabschiedet. Der Ingress, Gegenstand und Geltungsbereich dieser Verordnung werden so angepasst, dass die Regelung der Meldepflicht auch auf selbstständige Dienstleistungserbringende, die vom Abkommen erfasst werden, anwendbar ist. Die revidierte Verordnung tritt am 1.1.2021 in Kraft und heisst ab diesem Datum Verordnung über den freien Personenverkehr.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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