Irrtümlich als Schweizerin/Schweizer behandelt

Wer während fünf Jahren im guten Glauben gelebt hat, das Schweizer Bürgerrecht zu besitzen, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als Schweizerin oder als Schweizer behandelt worden ist, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.

Voraussetzungen

Nach dem Grundsatz des guten Glaubens muss die gesuchstellende Person in vollkommener Unwissenheit darüber gelebt haben, dass sie in Wirklichkeit nicht Schweizerin oder Schweizer ist. Die Überzeugung, Schweizerin oder Schweizer zu sein, muss sich aus dem Verhalten einer kantonalen oder Gemeindebehörde gegenüber der betreffenden Person ergeben. Dieses Verhalten muss unmissverständlich sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde der einbürgerungswilligen Person Identitätspapiere ausgestellt hat, auf denen ihre Schweizer Staatsangehörigkeit vermerkt ist, obwohl sie diese in Wirklichkeit gar nicht besitzt.

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Bei Aufenthalt in der Schweiz: Erfolgreiche Integration

Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist. Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:

  • im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie zum Beispiel keine Steuerausstände, keine Betreibungen, keine Verlustscheine oder keine Strafregistereinträge;
  • in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung
  • in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
  • in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, das heisst unter anderem auch kein Bezug von Sozialhilfe in den letzten drei Jahren vor der Gesuchstellung oder vollständige Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe;
  • in der Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder.

Der Situation von Personen, welche die Sprachkenntnisse und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Die gesuchstellende Person darf zudem die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Sprachanforderungen bei Aufenthalt in der Schweiz

Die gesuchstellende Person muss sich im Alltag in Wort und Schrift in einer schweizerischen Landessprache verständigen können. Sie muss bei der Einreichung des Gesuchs schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 nachweisen.

Detaillierte Informationen zum Sprachenpass
Liste der anerkannten Sprachzertifikate 
FAQ Erleichterte Einbürgerung 
Sprachförderkonzept des Bundes
  

Wo erhalte ich das Gesuchsformular?

Bei Aufenthalt in der Schweiz können Sie das Gesuchsformular unter Angabe Ihrer genauen Postadresse direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) per Mail bestellen: ch@sem.admin.ch. Das Formular wird Ihnen per Post zugestellt und ist vollständig ausgefüllt auf dem Postweg beim SEM einzureichen.
  


Bei Aufenthalt im Ausland: Enge Verbundenheit mit der Schweiz

Die gesuchstellende Person ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er:

  • sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat;
  • Die Fähigkeit besitzt, sich im Alltag mündlich in einer der vier schweizerischen Landessprachen zu verständigen;
  • Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz hat;
  • Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern unterhält.

Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen diese Voraussetzungen bestätigen.

Zudem muss die gesuchstellende Person

  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten;
  • die Werte der Bundesverfassung respektieren;
  • am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen sowie
  • die Integration der Familienmitglieder fördern und unterstützen und
  • darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Der Situation von Personen, welche die Sprachkenntnisse und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
  

Wo erhalte ich das Gesuchsformular?

Das Gesuchsformular können Sie bei Aufenthalt im Ausland bei der zuständigen schweizerischen Vertretung anfordern, und Sie müssen es auch bei dieser einreichen.
  


Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Es müssen sämtliche Dokumente, welche in der «Liste erforderlicher Unterlagen» aufgeführt sind zusammen mit dem Gesuchsformular, den Beilagen sowie der unterzeichneten Liste der erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entscheidet über die erleichterte Einbürgerung.
  

Letzte Änderung 20.07.2023

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