Eritrea ist ein autokratischer Ein-Parteien-Staat mit stark eingeschränkter Meinungs- und Pressefreiheit. Seit der Unabhängigkeit 1993 wird das Land von Isaias Afewerki beziehungsweise von seiner Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (PFDJ) allein regiert. Es hat seither keine Wahlen gegeben, und die 1997 verabschiedete Verfassung trat nie in Kraft. Auch die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Im Pressefreiheitsindex von «Reporter ohne Grenzen» belegt Eritrea den drittletzten Platz. Eine freie Presse existiert nicht, ausländisches Satellitenfernsehen ist aber zugänglich.
Seit dem eritreisch-äthiopischen Grenzkrieg 1998–2000 müssen alle Eritreer einen zeitlich unbegrenzten «Nationaldienst» leisten – entweder im Militär oder im zivilen Bereich. Ort und Inhalt des Diensts können nicht gewählt werden. 2018 haben Eritrea und Äthiopien ein Friedensabkommen geschlossen. Die Landgrenze zwischen den beiden Staaten war daraufhin für einige Monate geöffnet. Auch ein Jahr nach dem Friedensabkommen lässt sich noch nicht abschätzen, ob sich diese Entwicklung langfristig auf den Nationaldienst auswirkt. Bislang sind keine signifikanten Änderungen festgestellt worden.
Insbesondere aus dem militärischen Teil des Nationaldiensts sind zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte (u. a. willkürliche Haft und Folter) dokumentiert. Neben den Soldaten sind insbesondere Regierungskritiker und Angehörige nicht anerkannter Glaubensgemeinschaften Opfer von Menschenrechtsverletzungen. Sie werden meist ohne Verfahren und Nachricht an Familienangehörige inhaftiert. Die Haftbedingungen in Eritrea sind prekär, es kommt oft zu Folter.
Eine ausführliche Darstellung der für Asylverfahren relevanten Situation in Eritrea findet sich im Länderbericht «Eritrea – National service, exit, and return», den das SEM im September 2019 für das Europäische Asylunterstützungsbüro EASO verfasst hat. Bereits in vergangenen Jahren erarbeitete das SEM Berichte zu Eritrea, die von EASO veröffentlicht wurden (siehe untenstehende Links).
Eritrea: National service and illegal exit (EASO, September 2019) (PDF, 11 MB, 01.09.2019)
(Dieses Dokument steht auf Deutsch nicht zur Verfügung)
Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise (EASO, November 2016) (PDF, 1 MB, 01.11.2016)
Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise (August 2016) (PDF, 1 MB, 10.08.2016)
Länderfokus Eritrea (EASO, Mai 2015)
(PDF, 4 MB, 01.05.2015)Länderfokus Eritrea (Zusammenfassung, August 2015) (PDF, 33 kB, 01.05.2015)
Der Nationaldienst in Eritrea besteht aus einer militärischen und einer zivilen Komponente. Er ist für Männer und Frauen obligatorisch und zeitlich nicht begrenzt. Wer im Militär dient, hat derzeit praktisch keine Aussicht auf eine Entlassung. Im zivilen Nationaldienst sind die Aussichten auf eine Entlassung nach ungefähr zehn Jahren besser. Berichte dokumentieren Menschenrechtsverletzungen vor allem im militärischen Teil des Nationaldiensts. Soldaten werden oft wegen Kritik an Vorgesetzen oder geringer Verstösse gegen die Ordnung verhaftet und unter Umständen gefoltert. Der Sold ist derart gering, dass die Soldaten ihre eigenen Lebenshaltungskosten nicht decken können. Seit einer Reform 2015 erhalten einzelne Nationaldienstangehörige etwas höhere Löhne.
Die eritreische Regierung sieht den Nationaldienst als Staatsaufbauprojekt, zu welchem jeder Bürger seinen Beitrag leisten muss. Deserteure und Verweigerer werden deshalb als "Verräter an der Nation" angesehen und mit übermässiger Härte bestraft.
Die wichtigsten Gründe für die Emigration der Eritreer sind Menschenrechtsverletzungen und die unbestimmte Dauer des Nationaldiensts, die damit verbundenen fehlenden Perspektiven im Leben und die Unterdrückung der freien Meinungsäusserung.
Die Gründe der Emigration hängen also grösstenteils eng mit dem Nationaldienst zusammen. Soldaten verbleiben derzeit auf unbestimmte Dauer im Nationaldienst. Im Militär leiden die Rekruten unter der Willkür der Vorgesetzten. Bei jeder Form von Kritik oder mangelnder Disziplin werden harsche Strafen (willkürliche Haft, Folter) verhängt. Die Lage der von Staat und Armee dominierten Wirtschaft ist prekär. Die Grenzöffnung im September 2018 hat wegen der Importe aus Äthiopien die meisten Preise deutlich sinken lassen; 2019 sind sie allerdings wieder angestiegen. Die Versorgungslage ist schlecht, die Energie knapp und nach einer dirigistischen Währungsreform 2015/2016 fehlt es der Wirtschaft an Liquidität.
Personen, welche die Politik und den Nationaldienst kritisieren, werden verhaftet; ebenso Personen, die eine nicht registrierte Religion ausüben (z. B. Pfingstgemeinde, Zeugen Jehovas). Solche Häftlinge werden ohne Anklage und Frist an unbekannten Orten festgehalten und teils gefoltert. Dies betraf in der Vergangenheit auch immer wieder Deserteure, die nach Eritrea zurückgekehrt sind. Menschen aus Eritrea erhalten Asyl nicht wegen der wirtschaftlichen Situation, sondern aufgrund der übermässigen und politisch motivierten Bestrafung einer Desertion oder Wehrdienstverweigerung im Fall einer Rückkehr.
Land | Asylgesuche |
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2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 (bis Ende Aug.) |
|
Deutschland | 13 200 | 11 000 | 19 100 | 9 250 | 4 900 | 2 200 |
Schweiz | 6 900 | 9 950 | 5 200 | 3 400 | 2 850 | 2 000 |
Niederlande | 4 000 | 7 400 | 2 900 | 4 050 | 1 500 | 400 |
Schweden | 11 500 | 7 250 | 1 150 | 700 | 875 |
450 |
Grossbritannien | 3 250 | 3 750 | 1 300 | 1 150 | 2 250 | 1 250 |
Norwegen | 2 300 | 2 950 | 600 | 850 | 250 | 125 |
Dänemark | 2 300 | 1 750 | 250 | 300 | 500 | 225 |
Italien | 750 | 750 | 7 700 | 6 700 | 1 000 | 250 |
Frankreich | 725 | 1 550 | 1 350 | 1 050 | 1 700 | 1 050 |
Belgien | 725 | 350 | 350 | 700 | 750 | 725 |
Fast alle Eritreer, die bis Mitte 2017 nach Europa reisten, kamen in Italien an, wo aber die wenigsten bleiben wollten. Ihre wichtigsten Zielländer waren damals Deutschland, die Niederlande, Schweiz, Schweden und Grossbritannien und Frankreich. Die Schutzquote bei eritreischen Asylgesuchen war und ist in allen diesen Ländern ähnlich hoch. In der Schweiz schwankte sie in den Jahren 2017 bis 2019 zwischen 77 und 85 %. Der europäische Durchschnitt lag in diesen Jahren zwischen 80 und 85 %.
Für eine Reise in die Schweiz sprach bis 2017 die Nähe zu Italien. Die Schweiz war das am billigsten und schnellsten erreichbare Zielland der oben genannten. Dennoch reisten schon damals viele Eritreer nach Deutschland weiter, das aufgrund der kürzeren Verfahrensdauer und der weniger strikten Dublin-Wegweisungen attraktiver ist.
Ab dem Frühsommer 2015 war festzustellen, dass die Schweiz für eritreische Asylsuchende weniger attraktiv geworden war. Die Mehrheit der Eritreerinnen und Eritreer, die das Grenzwachtkorps im Tessin aufgriff, ersuchten nicht um Asyl in der Schweiz. Sie erklärten, dass sie die Schweiz durchqueren möchten, um nach Deutschland, Schweden oder in die Niederlande zu gelangen.
Im Jahr 2016 ging die Zahl der Eritreer, die die zentrale Mittelmeerroute nach Italien benutzten, von 39 150 im Jahr 2015 auf 20 700 zurück. Italien registrierte praktisch alle angelandeten Migranten. Viele von ihnen stellten in der Folge ein Asylgesuch in Italien. 2017 sank die Zahl der in Italien angelandeten Eritreer auf rund 7000 Personen. Der Grossteil der angelandeten Eritreer stellte 2017 ein Asylgesuch in Italien, um danach im Rahmen des Relocation-Programms in andere europäische Länder umgesiedelt zu werden. 2018 trafen noch 3300 Eritreer in Italien ein, die meisten in der ersten Jahreshälfte. 2019 waren es bis August weniger als 100.
Der grösste Teil der eritreischen Migranten verbleibt nach der Ausreise in einem Flüchtlingslager im Sudan oder in Äthiopien, da die Weiterreise nach Europa oder Nordamerika sehr teuer ist. In Europa ist die Schweiz eines der wichtigen Zielländer von eritreischen Asylsuchenden. Im Jahr 2015 suchten rund 47 000 eritreische Staatsbürger in Europa um Asyl nach. In der Schweiz waren es knapp 10 000 Asylgesuche, also rund 21 % aller in Europa von Eritreern gestellten Asylgesuche. 2016 und 2017 betrug der Anteil jeweils nur noch circa 12 %. Der Anteil stieg 2018 auf 16 % und 2019 (Stand 31.8.) auf 21 %. Grund für diese Entwicklung ist jedoch nicht eine erneut zunehmende Migration eritreischer Staatsangehöriger nach Europa oder in die Schweiz. In der Schweiz werden Familienzusammenführungen, Geburten von Kindern von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und – in gewissen Fällen – von anerkannten Flüchtlingen sowie Mehrfachgesuche als Asylgesuche gezählt. 2018 entfielen über 80 % aller in der Schweiz gezählten Asylgesuche von Eritreerinnen und Eritreern auf eine dieser Kategorien, 2019 waren es bis Ende August bereits über 90 %.
Gemäss Asylgesetz, Praxis SEM und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion an und für sich die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Eine asylsuchende Person ist jedoch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn mit der Dienstverweigerung oder Desertion eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG verbunden ist. Zeigt die Prüfung des Einzelfalls, dass hier die Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dient, sondern dass vielmehr der Dienstverweigerer oder Deserteur als politischer Gegner qualifiziert werden soll, der unverhältnismässig schwer bestraft und menschenrechtswidrig behandelt wird, so ist dies als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG zu qualifizieren.
Das SEM geht auf Grundlage aller verfügbaren Informationen bei der Beurteilung von Asylgesuchen eritreischer Staatsangehöriger davon aus, dass Deserteure und Wehrdienstverweigerer regelmässig ohne Gerichtsverfahren von Militärkommandanten willkürlich beurteilt und nach eigenem Ermessen bestraft werden. Die entsprechenden Strafmassnahmen haben häufig einen unmenschlichen und erniedrigenden Charakter und zeichnen sich durch ausserordentliche Härte aus. Entsprechende Sanktionierungen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern in Eritrea können daher unter Umständen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen. Es ist festzustellen, dass diese Sanktionierungen grundsätzlich aus politischen Gründen erfolgen (sog. Politmalus).
Im Juni 2016 hat das SEM seine Praxis bezüglich eritreischen Asylsuchenden angepasst: Eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich allein führt im Fall einer Rückkehr nicht zu relevanten Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG. Eritreische Personen, die noch nie für den Nationaldienst aufgeboten worden sind, vom Nationaldienst befreit oder aus dem Nationaldienst entlassen wurden, werden seit der Praxisanpassung somit nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt. Der Einzelfall wird jedoch nach wie vor sorgfältig geprüft.
Das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 bestätigt die seit Juni 2016 geltende Entscheidpraxis des SEM. Das Urteil hat somit lediglich zur Folge, dass das SEM seine bisherige Praxis weiterführen kann.
Für abgewiesene Asylsuchende aus Eritrea ist in jedem Einzelfall eine sorgfältige Prüfung von allfällig vorhandenen Vollzugshindernissen bezüglich der Wegweisung nach Eritrea vorzunehmen. Gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom Juli 2018 stellt jedoch selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst grundsätzlich kein Vollzugshindernis dar. In Eritrea herrscht zudem derzeit keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich zu bejahen ist. Zeigt die Prüfung des Einzelfalls jedoch, dass im Falle einer Rückkehr von einer existenzbedrohenden Situation auszugehen ist, wird die Person wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung nach Eritrea vorläufig aufgenommen.
Die eritreischen Behörden akzeptieren nach wie vor keine zwangsweise Rückkehr ihrer Staatsbürger. Eine freiwillige Rückreise ist jedoch möglich.
Laut Asylgesetz ist es anerkannten Flüchtlingen untersagt, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten. Dazu gehören insbesondere Reisen ins Heimatland. Liegen dem SEM Beweise für solche Reisen ins Heimatland vor, können Asyl und Flüchtlingsstatus aberkannt werden. Die Bundesbehörden (SEM und andere) sind bemüht, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Rückreisen von Eritreern in ihr Heimatland nachzuweisen und gegebenenfalls Massnahmen zu verhängen.
Nach der Asylgewährung oder der vorläufigen Aufnahme liegt die Sozialhilfeabhängigkeit bei allen Nationalitäten generell bei über 80 %. Dies hat verschiedene Gründe. So muss in der Regel zuerst die Ortssprache erlernt werden. Eine gelungene Arbeitsintegration setzt weiter auch eine gewisse Vertrautheit mit kulturellen Normen am Arbeitsplatz voraus. Viele vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge müssen zudem noch berufliche Qualifikationen erwerben, die auf dem Schweizerischen Arbeitsmarkt nachgefragt sind, was Zeit braucht. Schliesslich darf nicht vergessen werden, dass die eigentliche Integrationsarbeit erst nach der Asylgewährung oder der vorläufigen Aufnahme beginnt.
Bei den Eritreern kommen ausserdem verschiedene Faktoren zusammen, welche die Integrationsarbeit erschweren. Eine grosse Anzahl von ihnen verfügt nur über eine geringe Bildung. Zudem sind die sprachlichen und kulturellen Barrieren sehr gross. Die meisten Eritreer sind auch nicht mit unserer Schrift vertraut, weshalb sie neu "alphabetisiert" werden müssen.
Letzte Änderung 01.10.2019