Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens

Die EKM stellt sich auf den Standpunkt, dass im Hinblick der Koordination der beiden Verfahren die Frage des Schutzbedürfnisses im Vordergrund stehen muss. Es kann nicht allgemein, sondern nur mit Blick auf die verschiedenen Verfahrenskonstellationen gesagt werden, wie Asyl- und Auslieferungsverfahren zu koordinieren sind. In der Praxis gibt es bereits heute – sowohl auf der Ebene der Fachbehörden als auch auf der Ebene der Rekursinstanzen – eine Reihe von Koordinationsmöglichkeiten, die es in der Regel erlauben, die Fälle zufriedenstellend zu lösen. Eine sinnvolle Koordination gleichzeitig hängiger Asyl- und Auslieferungsverfahren durch einen aktiven Informationsaustausch zwischen den Fachbehörden und eine konsequente Anwendung der allgemeinen Grundsätze über die Verfahrenssistierung ist daher schon heute ohne weiteres möglich. Eine umfangreiche Legiferierung zur Koordination der beiden Verfahren drängt sich aus der Sicht der EKM nicht auf. Sollte dennoch ein Gesetz zur Koordination geschaffen werden, müssen dabei einerseits Fragen der Koordination zwischen den Fachbehörden bzw. zwischen den Rekursinstanzen und anderseits Fragen der Beförderlichkeit im Vordergrund stehen. Die Einführung einer weiteren Beschwerdeinstanz – die im übrigen für das Asylverfahren nicht vorgesehen ist – führt aus der Sicht der EKM zu unnötigen Verzögerungen.

 

Letzte Änderung 28.08.2009

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