Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 die Änderung des Ausländergesetzes (AuG) zur Verbesserung der Integration gutgeheissen. Die Umsetzung der Gesetzesänderung ist in zwei Pakete aufgeteilt: Das erste Paket tritt Anfang 2018 in Kraft und beinhaltet im Wesentlichen die Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen für Personen aus dem Asylbereich sowie eine technische Anpassung der Finanzierungsbestimmung zur Integrationspauschale.
Heute hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum zweiten Paket eröffnet, diese läuft bis zum 19. März 2018. Das zweite Paket beinhaltet Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sowie die Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA). Diese Änderungen werden im Sommer 2018 in Kraft treten. Zudem wird das AuG dann in "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration" (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG) umbenannt.
Zugang zur Erwerbstätigkeit fördern
Das heutige Bewilligungsverfahren für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen wird durch eine einfache Meldung ersetzt. Diese Meldung kann von Dritten vorgenommen werden, die im Auftrag der Integrationsförderung in den Kantonen Praktika- und Arbeitsplätze suchen. Das schafft einen leichteren Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und entlastet die Arbeitgeber. Damit wird das inländische Arbeitskräftepotenzial gefördert und so die Ausgaben für die Sozialhilfe reduziert. Die Einhaltung der Arbeitsbedingungen wird von bestehenden Kontrollorganen geprüft.
Weiter werden die Integrationskriterien auf Verordnungsebene konkretisiert, welche die Migrationsbehörden bei ausländerrechtlichen Entscheiden zu berücksichtigen haben. So werden etwa Sprachkompetenzen festgelegt, die für eine Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung gefordert sind. Dabei steigen die Anforderungen, je mehr Rechte mit einem ausländerrechtlichen Status verbunden sind.
Ausserdem werden die vom Parlament beschlossenen Massnahmen für Ausländerinnen und Ausländer, die keinen Willen zeigen zu ihrer Integration beizutragen, konkretisiert. So können die zuständigen Migrationsbehörden eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Integrationsvereinbarung verbinden und damit den betroffenen Personen aufzeigen, was von ihnen erwartet wird. Diese Integrationsvereinbarung wird verbindlich und kann sanktioniert werden. Werden die Integrationskriterien nicht erfüllt, kann eine Rückstufung von einer Niederlassungs- (Ausweis C) auf eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) erfolgen.
Letzte Änderung 01.12.2017
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