Einen Bedarf für einen solchen Einsatz der Armee sieht der Bundesrat zurzeit nicht. Mit seinen Beschlüssen vom Mittwoch stellt er aber sicher, dass er nötigenfalls einen solchen Einsatz rasch anordnen kann. Gemäss gemeinsamer Notfallplanung von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden wäre ein solcher Einsatz im sogenannten Szenario 3 nötig, also bei 30 000 Grenzübertritten innert weniger Tage. In Szenario 1 (10 000 Asylgesuche innerhalb von 30 Tagen) und in Szenario 2 (je 10 000 Asylgesuche während dreier aufeinanderfolgender Monate) müsste das GWK einen solchen Einsatz allenfalls beantragen, wenn erschwerende Faktoren wie zum Beispiel eine Terrorbedrohung in erheblichem Ausmass dazu kämen. Solche Szenarien sind in der Schweiz bisher nie eingetreten, auch nicht während der sogenannten Kosovokrise. Auf deren Höhepunkt, im Juni 1999, wurden rund 9600 Asylgesuche verzeichnet. Aktuell, im März 2016, waren es knapp 2000 Asylgesuche.
Operative Aufträge ans VBS – Rechtliche Grundlagen vorhanden
Konkret beauftragte der Bundesrat das VBS am Mittwoch, dafür zu sorgen, dass bei Bedarf 2000 Angehörige der Armee für einen allfälligen Assistenzdienst im Zusammenhang mit der Migrationslage zur Verfügung stehen. Es soll zudem alle notwendigen Massnahmen treffen, damit im Fall eines schwerwiegenden Ereignisses ein zusätzliches Bataillon (rund 700 Angehörige der Armee) aufgeboten werden kann, um allfällige zusätzliche Bedürfnisse der zivilen Behörden abzudecken. Schliesslich wird das VBS ermächtigt, mit den zuständigen Polizeikorps Kontakt aufzunehmen, im Hinblick auf einen allfälligen Einsatz von Milizsoldatinnen und -soldaten für den Schutz der ausländischen diplomatischen Vertretungen in der Schweiz. Damit könnte bei Bedarf Berufspersonal aus der Militärischen Sicherheit für einen Einsatz zugunsten des GWK frei gemacht werden.
Ein solcher Assistenzdienst der Armee für das GWK würde sich auf Art. 67 Abs. 1 Bst. e des Militärgesetzes (MG) stützen. Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung der Truppen an die zivilen Behörden ist gemäss Art. 70 MG der Bundesrat. Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht.
Einsatzverantwortung bei zivilen Behörden
Die Modalitäten eines allfälligen Einsatzes der Armee für das GWK regelt die Verordnung über den Truppeneinsatz für den Grenzpolizeidienst (VGD). Demnach erteilen die zivilen Behörden der Armee den Auftrag, legen die Befugnisse fest und regeln auch die Frage, ob es dazu die Waffe braucht. Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt. Rekrutenformationen dürfen nicht eingesetzt werden. Die Einsatzverantwortung obliegt in jedem Fall den zivilen Behörden.
Über einen solchen Assistenzdienst zugunsten der GWK hinaus kann die Armee zum Beispiel auch das Staatsekretariat für Migration (SEM) oder die Gesundheitsbehörden in den Bereichen Sanität, Logistik und Transport mit Truppen und Material unterstützen. Das VBS unterstützt das SEM zudem bei der Suche und Bereitstellung von benötigten Unterkunftsplätzen, gemäss den Eckwerten der Notfallplanung Asyl, die EJPD, VBS, EFD, Kantone, Städte und Gemeinden am 14. April verabschiedet haben. Grundsätzlich gilt, dass die Bedürfnisse von Armee und Bevölkerungsschutz (Ausbildung, Dienstbetrieb und Einsatz der Armee) gegenüber denjenigen des Asylwesens Vorrang haben. Gemäss Notfallplanung wird der Bund, auch zur Sicherstellung der Registrierung der Gesuchsteller, dauerhaft 6000 Unterkunftsplätze bereitstellen, in Szenario 3 bis zu 9000. Das SEM hat die Zahl dieser Plätze im letzten Jahr mit Unterstützung des VBS bereits von rund 2200 auf 4600 erhöht.
Letzte Änderung 20.04.2016
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