Der vom Bundesrat am 10. September 2008 verabschiedete Entwurf für ein Strafbehördenorganisationsgesetz sah vor, dass der Bundesrat die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft ausübt und den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie seine beiden Stellvertreter/innen wählt. Mit diesem Vorschlag wollte der Bundesrat eine wirksame Aufsicht über die Bundesanwaltschaft gewährleisten und gleichzeitig deren Unabhängigkeit wahren. Diese Regelung war allerdings bereits in der Vernehmlassung kritisiert worden und stiess auch in der Rechtskommission des Ständerats auf Widerstand.
Die Kommission liess deshalb ein Alternativmodell ausarbeiten, nach welchem die Bundesanwaltschaft von einem besonderen Gremium beaufsichtigt wird. Dieses vom Parlament zu wählende Gremium besteht aus je einem Vertreter des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts, zwei praktizierenden Anwälten oder Anwältinnen und drei Fachpersonen. Die von der Rechtskommission einstimmig verabschiedete Regelung legt zudem fest, dass der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und seine beiden Stellvertreter/innen vom Parlament gewählt werden.
Der Bundesrat erachtet die von der Rechtskommission des Ständerats beschlossene Regelung auch als in sich stimmige und taugliche Lösung. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit schätzt er ein weiteres Festhalten an seinem Modell als nicht mehr sachgerecht ein. Das Strafbehördenorganisationsgesetz muss nämlich gleichzeitig mit der Strafprozessordnung auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden können.
Letzte Änderung 20.05.2009
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