Die Vorlage sieht insbesondere Änderungen im Bereich der Verwahrung vor. Der Katalog der Anlasstaten für die Verwahrung soll erweitert werden. Das Gericht soll ferner die Verwahrung anordnen können, wenn der Täter ein Gewalt- und Sexualverbrechen begangen hat, das mit einer Höchststrafe von mindestens 5 Jahren statt wie bisher von mindestens 10 Jahren bedroht ist. Weiter wird die rechtliche Grundlage geschaffen, um die Verwahrung auf dem Wege des Revisionsverfahrens nachträglich anordnen zu können. Damit kann die Entlassung von Straftätern, deren Gefährlichkeit erst im Strafvollzug zu Tage tritt, verhindert werden.
Diese Neuregelungen sind unabhängig von den Ausführungsbestimmungen zur Verwahrungsinititative. Diese wird im Herbst 2005 dem Bundesrat vorgelegt werden.
Die Nachbesserungen umfassen zudem weitere Änderungen: Namentlich soll es künftig möglich sein, eine bedingte Vergehensstrafe mit einer Übertretungsbusse zu verbinden. Damit sollen die von Praktikern gerügten Probleme vermieden werden, die im Übergangsbereich zwischen einer so genannten Übertretung und einem Vergehen entstehen können (Schnittstellenproblematik). Nach dem revidierten Strafgesetzbuch erhalte - so die Kritiker - zum Beispiel ein Autofahrer, der die Geschwindigkeit massiv überschreitet lediglich eine bedingte Geldstrafe - strenger, mit einer unbedingten Busse, werde aber jener Autofahrer bestraft, der die Geschwindigkeit nur leicht überschreitet. Im Straf- und Massnahmenvollzug wird ferner aufgrund der Forderungen der Gefängnisdirektorinnen und - direktoren die Busse neu als zusätzliche Disziplinarsanktion vorgesehen. Im Strafregisterrecht werden zudem die Bestimmungen über die Entfernung von Einträgen präzisiert.
Letzte Änderung 29.06.2005
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