Coronavirus: Mit weiteren Massnahmen krisenbedingte Konkurswelle verhindern

Bern, 09.04.2020 - Der Bundesrat will Massnahmen ergreifen, um Schweizer Unternehmen vor einem coronabedingten Konkurs zu bewahren. Er hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 8. April 2020 beauftragt, ihm nächste Woche entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Zugleich hat der Bundesrat entschieden, den Rechtsstillstand im Betreibungswesen und die Gerichtsferien nicht zu verlängern.

Der Bundesrat verlängert den Betreibungsstillstand sowie die Gerichtsferien in den Zivil- und Verwaltungsverfahren nicht. Sie enden wie geplant am 19. April 2020 um Mitternacht. Der Fristenstillstand im Betreibungswesen ist langfristig kein geeignetes Instrument, um den gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen. Der Bundesrat fasst stattdessen Massnahmen ins Auge, um coronabedingte Konkurse möglichst gezielt zu verhindern.

Zwar hat der Bundesrat zum Schutz der Wirtschaft bereits substanzielle Abfederungsmassnahmen ergriffen, insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Dennoch droht zahlreichen Unternehmen wegen der Corona-Pandemie die Überschuldung und damit der Konkurs. An seiner Sitzung vom 8. April 2020 hat der Bundesrat deshalb das EJPD beauftragt, geeignete Instrumente im Kapitalschutzrecht (OR) sowie im Sanierungs- und Stundungsrecht (SchKG) vorzuschlagen, um die Schweiz vor unnötigen Konkursen zu bewahren. Eine Konkurswelle hätte schwere Folgen für die Volkswirtschaft und insbesondere für die Arbeitsplätze.

Konkursaufschub und befristete COVID-19-Stundung

Das EJPD prüft im Auftrag des Bundesrates namentlich eine vorübergehende Regelung, wonach Unternehmen bei drohender, coronabedingter Überschuldung mit der Konkursanmeldung zuwarten können, wenn Aussicht besteht, dass eine Überschuldung nach der Krise behoben werden kann. Zu diesem Schritt ist der Verwaltungsrat heute gemäss Art. 725 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) verpflichtet.

Weiter will der Bundesrat das Nachlassrecht gemäss Art. 293ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) mit geringfügigen Änderungen auf die Bedürfnisse in der aktuellen Lage zuschneiden. Für kleinere und mittlere Unternehmen, die allein wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Nöte geraten sind, will er zudem eine befristete Stundung einführen, die sog. COVID-19-Stundung. Diese Massnahmen sollen den Unternehmen Zeit verschaffen, um ihr Geschäft zu reorganisieren und Sanierungsmassnahmen umzusetzen.

Hingegen hält der Bundesrat fest, dass die bereits heute im Gesetz vorgesehene Notstundung zum Schutz gefährdeter Unternehmen in der gegenwärtigen Krise kein geeignetes Instrument ist (vgl. Art. 337 ff. SchKG). Allfällige Gesuche seitens der Kantone würden daher abschlägig beantwortet.

Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat zu diesen Vorschlägen vom 1. bis am 3. April 2020 eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Es sind annährend 100 Stellungnahmen eingegangen, welche die Stossrichtung grossmehrheitlich unterstützen.

Gerichte sollen neue Technologien einsetzen dürfen

Im Bereich der Zivilverfahren prüft das EJPD zur Entlastung der Gerichte vorübergehende Spezialregelungen im Verfahrensrecht. Namentlich wurde von den Gerichten angeregt, im Zivilverfahren den Einsatz von Video- oder Telefonkonferenzen zu ermöglichen, wie dies in Verwaltungsverfahren bereits möglich ist. Eine entsprechende Regelung würde diesbezüglich bestehende Unsicherheiten beseitigen und das Ziel des Bundesrats, die Aufrechterhaltung des Justizbetriebs, unterstützen.


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Letzte Änderung 06.02.2024

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