Revidiertes UBS-Abkommen dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet; Bundesrat verabschiedet Botschaft

Bern, 14.04.2010 - Nur die Umsetzung des UBS-Abkommens zwischen der Schweiz und den USA gewährleistet, dass der Rechts- und Souveränitätskonflikt mit den USA beigelegt, die Herausgabe von Kundendaten im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens erfolgt und Risiken für die schweizerische Volkswirtschaft vermieden werden. Der Bundesrat hat deshalb am Mittwoch zuhanden des Parlaments die Botschaft zur Genehmigung des revidierten UBS-Abkommens verabschiedet. Er hat zudem beschlossen, dem Parlament den Entwurf zu einem Bundesbeschluss vorlegen, um die mit dem Amtshilfeverfahren anfallenden Kosten der UBS aufzuerlegen.

Die Schweiz hat sich mit dem UBS-Abkommen vom 19. August 2009 verpflichtet, das neue, rund 4450 Konten betreffende US-Amtshilfegesuch innert eines Jahres zu bearbeiten. Mit Entscheid vom 21. Januar 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Rechtsgrundlage als ungenügend beurteilt, um in den rund 4200 Fällen von fortgesetzter schwerer Steuerhinterziehung Amtshilfe leisten zu können. Die Umsetzung des UBS-Abkommens wurde damit in Frage gestellt.

Um den Fall UBS definitiv beizulegen, gibt es nach Ansicht des Bundesrates allerdings keine Alternative zur Umsetzung des Abkommens. Zudem bestehen die USA darauf, dass die Schweiz ihre mit dem Abkommen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält. Sie haben anlässlich von Konsultationen bereits angekündigt, andernfalls die vorgesehenen "angemessenen Ausgleichsmassnahmen" zu ergreifen. Es ist davon auszugehen, dass die USA zumindest das Zivilverfahren gegen die UBS wieder aufnehmen und dass ein US-Gericht die Bank zur Herausgabe der Daten der rund 4450 Kontobeziehungen verurteilen könnte.

Die beanstandeten Mängel beheben

Der Bundesrat will deshalb mit formellen Änderungen des UBS-Abkommens und mit der beantragten Genehmigung durch das Parlament die vom BVGer beanstandeten Mängel beheben. Das am 31. März 2010 unterzeichnete Änderungsprotokoll stellt klar, dass das Abkommen nicht eine blosse Verständigungsvereinbarung, sondern ein - vom Parlament zu genehmigender - Staatsvertrag ist. Eine Kollisionsregel gewährleistet zudem, dass das revidierte UBS-Abkommen im Zweifelsfall Vorrang vor dem geltenden bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen hat und dass die Leistung von Amtshilfe nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei fortgesetzter, schwerer Steuerhinterziehung möglich ist.

Abkommen wird vorläufig angewendet

Das revidierte UBS-Abkommen wird seit der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vorläufig angewendet, d. h. die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kann gestützt auf die neue Rechtsgrundlage auch in Fällen von fortgesetzter, schwerer Steuerhinterziehung Schlussverfügungen erlassen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass beide im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die vorläufige Anwendung - die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und die besondere Dringlichkeit - erfüllt sind. Zum einen lassen sich eine Eskalation des Konflikts mit den USA und die damit verbundenen Risiken für die schweizerische Volkswirtschaft nur vermeiden, wenn die Schweiz ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen möglichst ohne Verzögerungen erfüllt. Zum anderen könnte ohne vorläufige Anwendung die Frist für den Erlass sämtlicher Schlussverfügungen bis Ende August 2010 nicht eingehalten werden.

Die vorläufige Anwendung des revidierten Amtshilfeabkommens nimmt den Entscheid des Parlaments nicht vorweg. Das Parlament ist in seiner Entscheidung frei. Um dies sicherzustellen, hat der Bundesrat die ESTV angewiesen, keine Kundendaten vor der parlamentarischen Genehmigung des UBS-Abkommens an die USA zu übermitteln. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die betroffene Person ausdrücklich der Übermittlung ihrer Daten zugestimmt hat oder sich im Offenlegungsprogramm der US-Steuerbehörde IRS selber angezeigt hat.

Nicht dem fakultativen Referendum unterstellen

Das revidierte UBS-Abkommen betrifft nur ein einziges Amtshilfegesuch der USA und einen konkret definierten Kreis von rund 4450 UBS-Kunden. Das zeitlich befristete Abkommen regelt nicht die künftige Amtshilfe mit den USA im generell-abstrakten Sinn, sondern legt in einem Sonderfall den Rechts- und Souveränitätskonflikt mit den USA bei. Es enthält demnach keine wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen und soll deshalb nicht dem fakultativen Referendum unterstellt werden.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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