Die Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht verlängern; Bundesrat beschliesst Teilrevision und verzichtet auf eine umfassende Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts

Bern, 21.01.2009 - Mit einer Verlängerung der Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht will der Bundesrat gewährleisten, dass Opfer auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche geltend machen können. Er hat am Mittwoch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Angesichts des fehlenden Konsenses verzichtet der Bundesrat hingegen auf eine umfassende Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts.

Mit seinem Beschluss erfüllt der Bundesrat den klaren Auftrag des Parlaments, das letztes Jahr die Motion "Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht" (07.3763) angenommen hat. Auch nach Ansicht des Bundesrats ist der Handlungsbedarf ausgewiesen. Nach geltendem Recht können bei Langzeitschäden, insbesondere wegen Asbest, Schadenersatzansprüche verjähren, bevor das Opfer den erlittenen Schaden überhaupt bemerkt. Diese unbefriedigende Situation ruft nach einer Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren seit der schädigenden Handlung. Aber auch die einjährige relative Verjährungsfrist, innert welcher das Opfer seinen Schaden geltend machen muss, wird allgemein als zu kurz eingestuft. Darüber hinaus müssen im Rahmen der Teilrevision des Haftpflichtrechts weitere, mit den Verjährungsfristen zusammenhängende Fragen geklärt werden.

Verzicht auf umfassende Revision und Vereinheitlichung

Im Rahmen seiner Aussprache entschied der Bundesrat gleichzeitig, auf eine Wiederaufnahme der im Jahr 2000 in die Vernehmlassung geschickten Vorlage für eine umfassende Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts zu verzichten. Die Vernehmlassungsergebnisse haben klar gezeigt, dass die meisten vorgeschlagenen Neuerungen nicht konsensfähig sind. Zudem berücksichtigt der Vorentwurf nicht die jüngsten Entwicklungen.

Auch einen neuen Anlauf durch die Einsetzung einer Expertenkommission hält der Bundesrat für wenig Erfolg versprechend. Nach seiner Ansicht ist eine umfassende Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts ein Anliegen, das hauptsächlich von akademischen Kreisen vertreten wird. Die Praxis stösst sich hingegen nicht daran, dass Grundsätze des Haftpflichtrechts häufig nicht systematisch in Gesetzesform geregelt, sondern durch die Rechtsprechung festgelegt worden sind. Und die Politik interessiert sich nicht für Fragen der Systematik, sondern für die Lösung konkreter gesellschaftlicher Probleme. Davon zeugen die in den letzten Jahren verschärften Haftpflichtbestimmungen im Bereich der Bio- und Gentechnologie.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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