Elektronische Signatur wird der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt - Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur

Bern, 06.07.2001 - Mit der Gleichstellung von elektronischer Signatur und eigenhändiger Unterschrift will der Bundesrat den elektronischen Geschäftsverkehr fördern. Er hat zu diesem Zweck am Dienstag die Botschaft und den Entwurf zu einem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur verabschiedet.

Das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES) ist in der Vernehmlassung - damals noch unter dem Namen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die elektronische Signatur - insgesamt positiv aufgenommen worden. Das ZertES folgt dem Konzept des Vorentwurfs und berücksichtigt die im Vernehmlassungsverfahren geäusserte Kritik. Ein Eckpunkt der Vorlage bildet die Bestimmung, welche die elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichstellt, wenn die elektronische Signatur auf dem Zertifikat eines anerkannten Zertifizierungsdiensteanbieters beruht. Damit können auch die Verträge, für die bisher die traditionelle Schriftform nötig war, künftig auch auf elektronischem Weg geschlossen werden.

Das ZertES löst die zeitlich befristete Zertifizierungsdiensteverordnung ab. Diese am 1. Mai 2000 in Kraft getretene Versuchsverordnung hat die Grundlage für die freiwillige Anerkennung der Anbieter von Zertifizierungsdienstleistungen geschaffen. Als Zertifizierungsdienstleistung gilt insbesondere die Ausstellung digitaler Zertifikate, welche bescheinigen, dass ein öffentlicher Prüfschlüssel einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, sowie die Publikation dieser Zertifikate in einem öffentlichen Verzeichnis. Die Kombination des öffentlichen und privaten Schlüssel ermöglicht es, den Absender eines elektronisch signierten Dokuments zu identifizieren. Zudem kann festgestellt werden, ob das Dokument seit der elektronischen Signierung verändert worden ist.

Inhaber haftet für Missbrauch seines privaten Schlüssels

Das ZertES regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Zertifizierungsdiensteanbieter. Es legt zudem fest, dass der Inhaber für einen Missbrauch seines privaten Signaturschlüssels zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Haftung setzt voraus, dass er sich nicht an die Vorsichtsmassnahmen zur Geheimhaltung des privaten Signaturschlüssels gehalten hat. Diese Vorsichtsmassnahmen wird der Bundesrat in einer Verordnung näher umschreiben. Der Zertifizierungsdiensteanbieter muss seinerseits für die Qualität seiner Dienstleistung einstehen. Damit schafft das ZertES die Voraussetzungen für einen sicheren elektronischen Geschäftsverkehr.

Beim Behördenverkehr ist auch der Staat auf eine sichere elektronische Kommunikation angewiesen. Daher soll auch die öffentliche Hand Zertifizierungsdienste anbieten können. Das ZertES berücksichtigt zudem den Ruf nach einem stärkeren staatlichen Engagement, der nach der Ankündigung der Einstellung der Geschäftstätigkeit von Swisskey AG laut geworden ist: Es sieht vor, dass der Bundesrat eine Verwaltungseinheit beauftragen kann, qualifizierte digitale Zertifikate anzubieten, die auch im Privatrechtsverkehr verwendet werden können. Diese Bestimmung berücksichtigt die Möglichkeit, dass sich kein privater Zertifizierungsdiensteanbieter um eine Anerkennung bemüht. Das EJPD prüft im übrigen derzeit, ob der Staat jedem Bürger oder sogar jedem Einwohner eine digitale Identität abgeben soll.

Beitrag zum e-Government

Das ZertES schafft ferner die gesetzliche Grundlage, um in Zukunft mit dem Grundbuch und mit dem Handelsregister elektronisch kommunizieren zu können. Namentlich elektronische Anmeldungen und die elektronische Uebermittlung (beglaubigter) Informationen über den Inhalt dieser Register sollen möglich sein. Der Bundesrat wird die Voraussetzungen für den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Registern in einer Verordnung konkretisieren.

Um die Verabschiedung des ZertES zu beschleunigen, hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dem Bundesrat die Botschaft gleichzeitig mit dem Vernehmlassungsbericht vorgelegt. Über den ebenfalls im letzten Januar in die Vernehmlassung geschickten Vorentwurf für ein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr, das den Konsumentenschutz massvoll ausbaut, wird das EJPD den Bundesrat später informieren. Zurzeit wertet das EJPD die Vernehmlassungsergebnisse aus. Dieses Vorgehen ermöglicht es dem Parlament, das ZertES noch in diesem Jahr zu behandeln.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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