Die Netzwerkkriminalität wirksamer bekämpfen; Der Bundesrat stockt Ressourcen auf und verstärkt die internationale Zusammenarbeit

Bern, 28.02.2008 - Der Bundesrat befürwortet den Ausbau der Internet-Überwachung und die Ratifikation der Cybercrime-Konvention. Er ist am Mittwoch ferner zum Schluss gelangt, dass die geltende allgemeine Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Provider genügt, um die Netzwerkkriminalität wirksam bekämpfen zu können. Eine neue, ausdrückliche Regelung würde nicht die Wirksamkeit der Strafverfolgung erhöhen, sondern lediglich den Interessen von Vertretern der Providerbranche an einer weitergehenden Entlastung ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit dienen.

Das geltende Recht ermöglicht es, auf der Grundlage des Medienstrafrechts und der allgemeinen Grundsätze über Täterschaft und Teilnahme erfolgreich Delikte zu ahnden, die mittels elektronischen Kommunikationsnetzen wie Internet oder Mobiltelefonnetz begangen werden. Eine spezifische Regelung würde von der raschen technologischen Entwicklung innert kurzer Zeit überholt werden und könnte eine weitgehende Entlastung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Provider zur Folge haben. Mit der Beibehaltung allgemeiner Regelungen verfügt die Schweiz schliesslich über eine mit zahlreichen europäischen Staaten vergleichbare Rechtslage.

Eine ausdrückliche Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Provider wurde zwar von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer grundsätzlich begrüsst. Gleichzeitig wurde aber der Vorentwurf betreffend die Revision des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafrechts im Einzelnen äusserst kontrovers beurteilt. Ein im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse überarbeiteter Gesetzesentwurf würde nicht die Rechtssicherheit erhöhen, sondern lediglich neue Auslegungsfragen aufwerfen. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung hat zudem weder Wettbewerbs- und Standortnachteile für schweizerische Unternehmen geschaffen noch die Bekämpfung der Internetkriminalität in Frage gestellt. Auch die Befürchtung, dass die Rechtssicherheit durch widersprüchliche Urteile beeinträchtigt werden könnte, hat sich nicht bestätigt.

Neue Kompetenzen in der StPO verankert

Da die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) voraussichtlich bereits im Jahr 2010 in Kraft tritt, erübrigt sich auch eine separate Vorlage, um die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bekämpfung der Netzwerkkriminalität zu verbessern. Die zukünftige StPO sieht eine Ermittlungskompetenz des Bundes bei allen Straftaten vor, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons nicht von Anfang an feststeht, weil die mutmasslichen Täter noch nicht identifiziert sind. Diese Bestimmung ermöglicht es der Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei, gerade auch im Bereich der Netzwerkkriminalität erste, dringend notwendige Ermittlungen durchzuführen.

Mehr Ressourcen für Terrorbekämpfung ...

Im Rahmen einer Gesamtüberprüfung befasste sich der Bundesrat ferner mit sieben hängigen parlamentarischen Vorstössen betreffend Bekämpfung der Netzwerkkriminalität. Da er einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf in diesem Bereich verneint, beantragt er die Ablehnung von fünf in diese Richtung zielenden Motionen (07.3509, 07.3510, 07.3689, 07.3750 und 07.3628). Hingegen beantragt der Bundesrat die Annahme der Motion Büchler (07.3751), die seiner mehrmals geäusserten Absicht entspricht, die Ressourcen für die Überwachung und Auswertung dschihadistischer und gewaltextremistischer Internetseiten auszubauen. Nur eine systematische Überwachung ermöglicht es, rechtzeitig die notwendigen präventiven und repressiven Schritte einzuleiten, um terroristische Anschläge gegen die Schweiz oder Schweizer im Ausland zu verhindern.

... und Ratifikation der Cybercrime-Konvention

Der Bundesrat beantragt auch die Annahme der Motion Glanzmann-Hunkeler (07.3629), die eine Ratifikation der Europaratskonvention über die Cyber-Kriminalität fordert. Die schweizerische Rechtsordnung entspricht den Anforderungen dieser Konvention zur Bekämpfung der Computer- und Internetkriminalität weitgehend; zurzeit wird der Anpassungsbedarf im Straf- und Strafprozessrecht vertieft geprüft. Die Umsetzung der Konvention ist damit bereits in die Wege geleitet worden.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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