Mit der Langzeitsicherung von Hauptbuchdaten soll bei Verlust oder Veränderung von kantonalen Grundbuchdaten - unabhängig von der Grundbuchsoftware - schweizweit die Wiederherstellung der Grundbuchsituation zum Sicherungszeitpunkt gewährleistet werden. Es handelt sich hierbei um eine Sicherungsmassnahme für den Katastrophenfall und ist nicht mit den kantonalen "Backups" zu verwechseln.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Artikel 949a Absatz 2 Ziffer 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 101) i. V. m. Artikel 35 der Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) sowie in Artikel 23 der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch (TGBV, SR 211.432.11).

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